Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Lebensmitteleinkauf für Koch-WE und Porto. Der Anspruch kann nur innerhalb einer angemessenen Frist im Kalenderjahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem die Aufwendungen anfallen und endet spätestens am letzten Kalendertag des Folgemonats. Sofern es sich um Auslagen im letzten Kalendermonat eines Jahres (Dezember) handelt, hat die Abrechnung bis 31.12. des Jahres
zu erfolgen. (Bsp: Anspruch entsteht am 04.07.Antrag muss bis 31.08. erfolgen)

Fahrtkosten werden pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer erstattet. Voraussetzung ist die Notwendigkeit einer Fahrt im Auftrag des Vereins. Im Zweifelsfall kann vor Fahrtantritt, die Notwendigkeit durch den Finanzbereich bestätigt werden. Durch Vorstandsbeschluss vom 26.05.2015 wurde ein Anspruch, auf Verzicht von Auslagenerstattung eingeräumt. Jedes Vereinsmitglied kann nun seine Auslagen als Aufwandsspende geltend machen. Dafür muss ein rechtsgültiger Anspruch auf Aufwendungsersatz vorliegen. Beispiel: Ein Mitglied transportiert für eine Veranstaltung Gegenstände mit seinem privaten PKW. Fahrtkosten können nach vorheriger Absprache mit dem Finanzvorstand erstattet werden. Seit 26.05.2015, hat jedes Mitglied nun auch die
Möglichkeit auf diesen Erstattungsanspruch zu verzichten, dies kann jedes Mitglied fristgerecht durch beigefügtes Formular beantragen indem er oder sie das entsprechende Feld ankreuzt.

Erfolgt keine fristgerechte Einreichung, erfolgt ohne Kommentar keine Erstattung. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung ist die Notwendigkeit einer Auslage im Auftrag des Vereins bzw. im Rahmen der Vereinstätigkeit. Im Zweifelsfall kann vor Entstehung von Kosten, die Notwendigkeit durch den Finanzbereich bestätigt werden. Für weitere Fragen steht der Finanzbereich zur Verfügung.

Der Finanzvorstand

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